Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 37 Bereitstellung und Beförderung verpackter gefährlicher Güter
(1) An allen Plätzen, an denen gefährliche
Güter bereitgestellt werden, dürfen sich nur Personen zur
Ausführung umschlagbedingter Arbeiten aufhalten. Diese Plätze sind
durch den Eigentümer oder Verlader zu kennzeichnen.
(2) Der Eigentümer oder Verlader der gefährlichen
Güter hat dafür Sorge zu tragen, daß die Umschließung der
Güter nach dem Bereitstellen und im weiteren mindestens einmal am Tag auf
offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Die gefährlichen
Güter, deren Umschließung offensichtliche Mängel haben,
dürfen nicht mehr zum Umschlag bereitgestellt werden, sondern müssen
nach § 17 Abs. 3 behandelt werden.
(3) Die Bereitstellung gefährlicher Güter für
einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen oder deren Lagerung ist dem Hafenbetreiber
gesondert anzuzeigen. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von Gefahren
für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, hat der Hafenbetreiber
erforderliche Anordnungen zu treffen.