Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden
(1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen
unverzüglich anzuzeigen, wenn
sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand
befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder
sichere Lagerung nicht zuläßt;
gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des
Freiwerdens besteht;
vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern
Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;
gefährliche Güter abhanden gekommen sind.
(2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten
Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.
(3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße
Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter
Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem
von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen
anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung
beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der
gefährlichen Güter darf nur nach Genehmigung durch den Hafenbetreiber
und unter Aufsicht und Überwachung einer sachkundigen Person erfolgen.
(4) Werden bei der Beschädigung von Versandstücken
gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort durch den Sachkundigen
abzusperren und zu sichern. Die Hinweise in den Unfallmerkblättern und auf
den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum
Eindämmen und Aufsaugen auslaufender flüssiger gefährlicher
Güter benutzt werden, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren.
Ihre Beseitigung hat nach Weisung des Hafenbetreibers zu erfolgen.
(5) Der Hafenbetreiber hat Vorfälle nach den
Absätzen 1 bis 4 der oberen Verkehrsbehörde sowie der
zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.