Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 38 Anzeigepflicht bei Gefahren und Schäden

(1) Dem Hafenbetreiber ist durch den Sachkundigen

unverzüglich anzuzeigen, wenn

sich gefährliche Güter oder deren Verpackungen in einem Zustand

befinden, der einen sicheren Umschlag, eine sichere Beförderung oder

sichere Lagerung nicht zuläßt;

gefährliche Güter freigeworden sind oder wenn die Gefahr des

Freiwerdens besteht;

vor oder während des Umschlags von gefährlichen Gütern

Mängel an den Umschlaganlagen oder -einrichtungen festgestellt werden;

gefährliche Güter abhanden gekommen sind.

(2) Jeder weitere Umgang mit beschädigten

Versandstücken ist nur nach Zustimmung des Hafenbetreibers erlaubt.

(3) Der Hafenbetreiber kann die ordnungsgemäße

Wiederherstellung der Verpackung, die Beseitigung beschädigter

Packstücke, die einstweilige Sicherstellung dieser Güter auf einem

von ihm zu bestimmenden Platz sowie das Hinzuziehen eines Sachverständigen

anordnen. Die Instandsetzung oder ordnungsgemäße Wiederherstellung

beschädigter Verpackungen sowie das Umpacken oder Umfüllen der

gefährlichen Güter darf nur nach Genehmigung durch den Hafenbetreiber

und unter Aufsicht und Überwachung einer sachkundigen Person erfolgen.

(4) Werden bei der Beschädigung von Versandstücken

gefährliche Güter frei, so ist der Unfallort durch den Sachkundigen

abzusperren und zu sichern. Die Hinweise in den Unfallmerkblättern und auf

den Verpackungen sind zu beachten. Abfallstoffe sowie Stoffe, die zum

Eindämmen und Aufsaugen auslaufender flüssiger gefährlicher

Güter benutzt werden, sind in geeigneten Behältern aufzubewahren.

Ihre Beseitigung hat nach Weisung des Hafenbetreibers zu erfolgen.

(5) Der Hafenbetreiber hat Vorfälle nach den

Absätzen 1 bis 4 der oberen Verkehrsbehörde sowie der

zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 37 § 39