Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen

Das Reinigen und Entgasen von Tankschiffen ist nur mit

Erlaubnis des Hafenbetreibers nach vorheriger Abstimmung mit der oberen

Verkehrsbehörde zulässig. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von

Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, kann der

Hafenbetreiber diesbezügliche Anordnungen, insbesondere über einen

geeigneten Liegeplatz, treffen.

§ 38 § 40