Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 39 Reinigen und Entgasen von Tankschiffen
Das Reinigen und Entgasen von Tankschiffen ist nur mit
Erlaubnis des Hafenbetreibers nach vorheriger Abstimmung mit der oberen
Verkehrsbehörde zulässig. Soweit es im Einzelfall zur Vermeidung von
Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, kann der
Hafenbetreiber diesbezügliche Anordnungen, insbesondere über einen
geeigneten Liegeplatz, treffen.