Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 40 Gasfreiheitszeugnis

(1) Nach dem Entgasen muß der gefährdete Bereich

durch eine sachkundige Person oder dazu zugelassene Firma begutachtet werden.

(2) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma

stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher zum Begehen" aus, wenn keine

nachweisbare Konzentration von gefährlichen Gasen oder Dämpfen

vorhanden ist, das heißt daß alle gefährlichen

Rückstände soweit entfernt worden sind, daß sich keine

Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können.

(3) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma

stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher für Feuerarbeiten"

unter Angabe des Arbeitsbereiches aus, wenn der Zustand in diesem Bereich die

gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Feuerarbeiten oder die Anwendung

von elektrischem Strom gestattet.

(4) Die Gasfreiheitszeugnisse nach den Absätzen 2 und 3

gelten 24 Stunden. Die sachkundige Person, die dazu zugelassene Firma oder die

obere Verkehrsbehörde können abweichende Fristen bestimmen.

(5) Das ausgestellte Zeugnis muß an einer jedermann

zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges durch den

Schiffsführer oder den von ihm Beauftragten ausgehängt werden.

§ 39 § 40a