Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 40 Gasfreiheitszeugnis
(1) Nach dem Entgasen muß der gefährdete Bereich
durch eine sachkundige Person oder dazu zugelassene Firma begutachtet werden.
(2) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma
stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher zum Begehen" aus, wenn keine
nachweisbare Konzentration von gefährlichen Gasen oder Dämpfen
vorhanden ist, das heißt daß alle gefährlichen
Rückstände soweit entfernt worden sind, daß sich keine
Gasgemische in gefahrdrohender Menge bilden können.
(3) Die sachkundige Person oder die dazu zugelassene Firma
stellt ein Gasfreiheitszeugnis : "Sicher für Feuerarbeiten"
unter Angabe des Arbeitsbereiches aus, wenn der Zustand in diesem Bereich die
gefahrlose Durchführung der vorgesehenen Feuerarbeiten oder die Anwendung
von elektrischem Strom gestattet.
(4) Die Gasfreiheitszeugnisse nach den Absätzen 2 und 3
gelten 24 Stunden. Die sachkundige Person, die dazu zugelassene Firma oder die
obere Verkehrsbehörde können abweichende Fristen bestimmen.
(5) Das ausgestellte Zeugnis muß an einer jedermann
zugänglichen, gut sichtbaren Stelle an Bord des Fahrzeuges durch den
Schiffsführer oder den von ihm Beauftragten ausgehängt werden.