Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 4 Zuständigkeiten
(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist
das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.
(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren
abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr
und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner
Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.
(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen für Häfen gemäß
§ 48 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Bau-, immissions- und
wasserrechtliche Genehmigungen bleiben davon unberührt;
Genehmigung der jeweiligen Hafenordnungen nach § 7;
die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und
Schiffahrtspolizeibehörde entsprechend den in § 3 genannten
Vorschriften;
die Freigabe des Hafens oder Teile des Hafens für den Umschlag von
gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren
Lagerung unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften,
insbesondere des Wasserhaushaltgesetzes;
die Überwachung der Verordnungen über das Laden, Löschen
und Lagern sowie die Beförderung von gefährlichen Gütern in den
Häfen des Landes Brandenburg entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten
Vorschriften;
(4) Besonderheiten beim Umschlag, Lagern und Befördern
von gefährlichen Gütern in den Häfen werden in den
Hafenordnungen geregelt.
(5) In Häfen, die unmittelbar Teil einer
Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.