Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist

das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.

(2) Die obere Verkehrsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren

abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr

und der Betrieb im Hafen bedroht werden. Sie kann sich zur Wahrnehmung der

Aufgaben nach dieser Verordnung nach Zustimmung des Hafenbetreibers seiner

Arbeitskräfte als Verrichtungsgehilfen bedienen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für

die Erteilung von Genehmigungen für Häfen gemäß

§ 48 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Bau-, immissions- und

wasserrechtliche Genehmigungen bleiben davon unberührt;

Genehmigung der jeweiligen Hafenordnungen nach § 7;

die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Strom- und

Schiffahrtspolizeibehörde entsprechend den in § 3 genannten

Vorschriften;

die Freigabe des Hafens oder Teile des Hafens für den Umschlag von

gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen sowie deren

Lagerung unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften,

insbesondere des Wasserhaushaltgesetzes;

die Überwachung der Verordnungen über das Laden, Löschen

und Lagern sowie die Beförderung von gefährlichen Gütern in den

Häfen des Landes Brandenburg entsprechend den in § 3 Abs. 1 genannten

Vorschriften;

(4) Besonderheiten beim Umschlag, Lagern und Befördern

von gefährlichen Gütern in den Häfen werden in den

Hafenordnungen geregelt.

(5) In Häfen, die unmittelbar Teil einer

Bundeswasserstraße sind, bleibt die Zuständigkeit der Wasser- und

Schiffahrtsverwaltung des Bundes unberührt.

§ 3 § 5