Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung
(1) Der Hafen, das Hafengebiet und die Hafenanlagen
können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt
werden, soweit dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden.
(2) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, in einer Hafenordnung
Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und
der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die
Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen.
Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen und danach
im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen.