Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 7 Benutzung des Hafens, Hafenordnung

(1) Der Hafen, das Hafengebiet und die Hafenanlagen

können von jedermann im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung genutzt

werden, soweit dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden.

(2) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, in einer Hafenordnung

Einzelheiten des Betriebes und der Nutzung des Hafens, des Hafengebietes und

der Hafenanlagen, die Besonderheiten des Verhaltens sowie die für die

Sicherheit und den Brandschutz im Hafen erforderlichen Regelungen festzulegen.

Diese ist der oberen Verkehrsbehörde zur Zustimmung vorzulegen und danach

im Hafen für jedermann zugänglich auszuhängen.

§ 6 § 8