Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 5 Befugnisse
(1) Die obere Verkehrsbehörde kann von den
Fahrzeugführern oder den von ihnen Beauftragten Auskunft verlangen
über Bauart, Ausrüstung und Ladung ihrer Fahrzeuge sowie über
die Besatzung der Schiffe. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer Einblick
in die Schiffs-, Lade- und Beförderungspapiere zu gewähren.
(2) Die Dienstkräfte der oberen Verkehrsbehörde sind
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf Fahrzeugen im
Hafengebiet mitzufahren.
(3) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, zur
Durchführung dieser Verordnung Weisungen gegenüber den
Hafenbetreibern zu erlassen, wenn diese für die Sicherheit oder Ordnung im
jeweiligen Hafen erforderlich sind.
(4) Auf Antrag kann die obere Verkehrsbehörde den
Hafenbetreiber von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung zeitweilig
befreien, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im
jeweiligen Hafen nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die obere Verkehrsbehörde kann das Verlassen des
Hafens anordnen, wenn es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung erforderlich ist.