Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses
Abschnitts gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die
sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß
der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine
Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der
Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,
zu dem
Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung
Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen,
Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in
Anhang III (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1) gehören,
an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der
Entscheidung Nummer 1346/2001/EG angeschlossen sind,
dem gewerblichen Verkehr offen stehen und
mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr
ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000
Tonnen beträgt.
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte
Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in
der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der
Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind
alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen
oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen
und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste,
Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.
(4) Kommen als Betreiber eines Hafens gemäß § 2 Absatz 1 und
im Sinne dieses Abschnitts mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 40b Nummer 1 bis 4 im
Einzelfall von der oberen Verkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
festgelegt.