Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 40a Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses

Abschnitts gelten für Häfen im Sinne des § 1 Absatz 1, die

sich an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und darüber gemäß

der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befinden, die über eine

Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der

Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind,

zu dem

Binnenwasserstraßennetz des Schemas in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung

Nummer 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai

2001 zur Änderung der Entscheidung Nummer 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen,

Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in

Anhang III (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1) gehören,

an andere transeuropäische Verkehrswege gemäß Anhang I der

Entscheidung Nummer 1346/2001/EG angeschlossen sind,

dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

mit Umschlagsanlagen für den intermodalen Verkehr

ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagsvolumen mindestens 500 000

Tonnen beträgt.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte

Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in

der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der

Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind

alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen

oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiber von Häfen, Umschlagsstellen

und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste,

Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

(4) Kommen als Betreiber eines Hafens gemäß § 2 Absatz 1 und

im Sinne dieses Abschnitts mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten nach § 40b Nummer 1 bis 4 im

Einzelfall von der oberen Verkehrsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen

festgelegt.

§ 40 § 40b