Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 42 Übergangsbestimmungen
(1) Für alle bei Inkrafttreten des Brandenburgischen
Wassergesetzes nicht betriebenen Häfen und Umschlagplätze sowie
für solche, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht
betrieben wurden, muß eine neue Genehmigung nach § 48 des
Brandenburgischen Wassergesetzes beantragt werden, wenn an diesen Standorten
der Umschlag oder Hafenbetrieb wieder aufgenommen werden soll.
(2) Hafenordnungen oder -satzungen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung durch den Hafenbetreiber erlassen wurden, gelten als
Hafenordnung im Sinne des § 7 Abs. 2, wenn sie den Regelungen dieser
Verordnung nicht widersprechen.