Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 42 Übergangsbestimmungen

(1) Für alle bei Inkrafttreten des Brandenburgischen

Wassergesetzes nicht betriebenen Häfen und Umschlagplätze sowie

für solche, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht

betrieben wurden, muß eine neue Genehmigung nach § 48 des

Brandenburgischen Wassergesetzes beantragt werden, wenn an diesen Standorten

der Umschlag oder Hafenbetrieb wieder aufgenommen werden soll.

(2) Hafenordnungen oder -satzungen, die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung durch den Hafenbetreiber erlassen wurden, gelten als

Hafenordnung im Sinne des § 7 Abs. 2, wenn sie den Regelungen dieser

Verordnung nicht widersprechen.

§ 41 § 43