Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr.3
Buchstabe c und § 145 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe b des Brandenburgischen
Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Hafengebiet einer Vorschrift über
das Verhalten im Hafengebiet (§ 6),
die Benutzung des Hafens (§ 7),
die Reinhaltung des Hafens (§ 10 Abs. 1),
die Entsorgung von Abfällen, Abfällen aus dem Ladungsbereich
sowie Restladungen, Umschlagrückständen und übrigen besonders
überwachungsbedürftigen Abfall (§ 10 Abs. 3 und 5),
die Schädlingsbekämpfung (§ 11),
Reparaturarbeiten (§ 14),
das Stillegen von Fahrzeugen (§ 18),
Fahrten im Hafen (§ 19),
den Schlepp- und Schubverkehr (§ 20),
das Festmachen und Ankern (§ 22),
das Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge (§ 23),
die Verkehrssicherheit von Landgängen (§ 24),
den Brandschutz an Bord (§ 26),
den Brandschutz an Land (§ 27),
die Versorgung mit Treibstoffen (§ 28),
die Benutzung der Hafenanlagen (§ 29),
das Festmachen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter an Bord
haben (§ 33),
den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen
haben (§ 34 Abs. 2), zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs. 1 die Auskunft über Bauart, Ausrüstung
und Ladung sowie über Besatzung verwehrt,
entgegen § 5 Abs. 1 keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und
Beförderungspapiere gewährt,
entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und
das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehrt,
entgegen § 5 Abs. 5 einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des
Hafens nicht nachkommt,
entgegen § 8 Abs. 1 gegen eine Einschränkung des Hafenbetriebes
oder der Hafennutzung verstößt,
entgegen § 9 verbotswidrig den Hafen anderweitig benutzt,
entgegen § 10 Abs. 2 Abwasser und Schiffsabfälle in das
Hafengewässer lenzt, einleitet oder anderweitig einbringt,
entgegen § 10 Abs. 5 die obere Verkehrsbehörde, die nächste
Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht
unterrichtet, daß wasserverunreinigende, wassergefährdende Stoffe
oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das
Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen,
entgegen § 10 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung
ausgetretener wasserverunreinigender Stoffe nicht nachkommt oder in diesem Fall
nicht die untere Wasserbehörde benachrichtigt,
entgegen § 14 Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des
Hafenbetreibers durchführt,
entgegen § 16 Abs. 1 Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren
werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmeldet,
entgegen § 16 Abs. 1 die Anmeldung nicht mit den vollständigen
Angaben macht,
entgegen § 16 Abs. 3 keine Beförderungspapiere für
gefährliche Güter vorlegt,
entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis in den Hafen
einläuft,
entgegen § 18 Abs. 1 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine
schwimmende Anlage im Hafen stillegt,
entgegen § 20 Abs. 4 einer vollziehbaren Anordnung zur Auflösung
von Schlepp- und Schubverbänden nicht nachkommt,
entgegen § 21 Abs. 1 den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,
entgegen § 21 Abs. 2 Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag
oder für Fischereifahrzeuge oder Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind,
nutzt,
entgegen § 22 Abs. 2 ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankert,
entgegen § 22 Abs. 3 über Gleise hinweg Fahrzeuge festmacht,
entgegen § 29 Abs. 1 auf anderen, als den zugelassenen Plätzen,
be- und entlädt sowie Güter bereitstellt,
entgegen § 29 Abs. 4 Waagen unbefugt überfährt, sich
innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufhält und
Gleisanlagen unbefugt betritt,
entgegen § 29 Abs. 7 Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem
Hafenbetreiber meldet,
entgegen § 30 Abs. 1 ohne Genehmigung allgemein zugängliche
Flächen zweckentfremdet nutzt,
entgegen § 30 Abs. 2 Güter so lagert oder bereitstellt,
daß von ihnen Gefahren ausgehen,
entgegen § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 Landgänge, Uferwege
und Gleisanlagen nicht freihält,
entgegen § 32 Abs. 3 für Schiffe mit gefährlichen
Gütern ausgewiesene Liegeplätze benutzt,
entgegen § 37 Abs. 2 ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers
beschädigte Versandstücke umschlägt,
entgegen § 38 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung
von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher
Güter nicht nachkommt,
entgegen § 39 ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen im Hafen
vornimmt sowie Anordnungen des Hafenbetreibers diesbezüglich nicht
nachkommt,
als Schiffsführer oder von ihm Beauftragter
entgegen § 10 Abs. 3 und 5 Schiffsabfälle nicht
ordnungsgemäß entsorgt,
entgegen § 13 Abs. 1 und 2 bei besonderen Vorfällen nicht den
Hafenbetreiber und zuständigen Behörden benachrichtigt,
entgegen § 13 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung zum Heben und
Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommt,
entgegen § 15 Abs. 1 ohne An- oder Abmeldung den Hafen befährt
oder verläßt,
entgegen § 16 Abs. 1 sich nicht bei der oberen Verkehrsbehörde
meldet und die geforderten Angaben macht,
entgegen § 23 Abs. 1 für die Zeit der Abwesenheit keinen
Vertreter einsetzt,
entgegen § 24 Abs. 1 Landgänge bei Dunkelheit nicht ausreichend
beleuchtet,
entgegen § 25 Abs. 1 bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die
Propulsionsorgane benutzt,
entgegen § 25 Abs. 2 keine Aufsichtsperson einsetzt,
entgegen § 40 Abs. 5 das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann
sichtbar aushängt,
als Hafenbetreiber
entgegen § 7 Abs. 2 keine Hafenordnung erläßt,
entgegen § 10 Abs. 5 bei Verunreinigung des Gewässers oder des
Ufers mit gefährlichen Gütern die Mitteilung an die obere
Verkehrsbehörde, die nächste Polizeistelle, die Feuerwehr oder die
untere Wasserbehörde unterläßt,
entgegen § 12 Abs. 1 keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte
bereitstellt,
entgegen § 12 Abs. 2 die Rettungsmittel und -geräte nicht in
gebrauchsfähigem Zustand hält,
entgegen § 13 Abs. 4 keinen Einsatzplan präzisiert und nicht
regelmäßig Einsatzübungen durchführt,
entgegen § 27 Abs. 1 keine Verbotstafeln aufstellt,
entgegen § 29 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung sorgt,
entgegen § 29 Abs. 5 nicht für ausreichende Sicherheit im
Gleisbereich sorgt,
entgegen § 32 Abs. 1 Liegeplätze für Schiffe mit
gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnet,
entgegen § 34 Abs. 1 keine Warntafel anbringt,
entgegen § 35 keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellt,
entgegen § 38 Abs. 5 Vorfälle mit gefährlichen Gütern
nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen
Wasserbehörde anzeigt,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die für
die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie
2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt
werden,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden
können,
entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 4 nicht
sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,
codierter und abrufbarer Form bereitgestellt, Nachrichten ohne die für die
sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen bereitgestellt oder
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich
gemacht werden.
als Eigentümer oder Verlader der gefährlichen Güter
entgegen § 37 Abs. 1 Plätze, an denen gefährliche Güter
bereitgestellt werden, nicht kennzeichnet,
entgegen § 37 Abs. 2 bereitgestellte gefährliche Güter nicht
täglich kontrolliert,
als Sachkundiger
die Vorfälle nach § 38 Abs. 1 nicht unverzüglich dem
Hafenbetreiber meldet,
bei Freiwerden gefährlicher Güter entgegen § 38 Abs. 4 den
Unfallort nicht absperrt und sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.