Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr.3

Buchstabe c und § 145 Abs. 1 Nr.4 Buchstabe b des Brandenburgischen

Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

im Hafengebiet einer Vorschrift über

das Verhalten im Hafengebiet (§ 6),

die Benutzung des Hafens (§ 7),

die Reinhaltung des Hafens (§ 10 Abs. 1),

die Entsorgung von Abfällen, Abfällen aus dem Ladungsbereich

sowie Restladungen, Umschlagrückständen und übrigen besonders

überwachungsbedürftigen Abfall (§ 10 Abs. 3 und 5),

die Schädlingsbekämpfung (§ 11),

Reparaturarbeiten (§ 14),

das Stillegen von Fahrzeugen (§ 18),

Fahrten im Hafen (§ 19),

den Schlepp- und Schubverkehr (§ 20),

das Festmachen und Ankern (§ 22),

das Besetzen und Bewachen der Fahrzeuge (§ 23),

die Verkehrssicherheit von Landgängen (§ 24),

den Brandschutz an Bord (§ 26),

den Brandschutz an Land (§ 27),

die Versorgung mit Treibstoffen (§ 28),

die Benutzung der Hafenanlagen (§ 29),

das Festmachen von Binnenschiffen, die gefährliche Güter an Bord

haben (§ 33),

den Mindestabstand zu Fahrzeugen, die gefährliche Güter geladen

haben (§ 34 Abs. 2), zuwiderhandelt,

entgegen § 5 Abs. 1 die Auskunft über Bauart, Ausrüstung

und Ladung sowie über Besatzung verwehrt,

entgegen § 5 Abs. 1 keinen Einblick in die Schiffs-, Lade- und

Beförderungspapiere gewährt,

entgegen § 5 Abs. 2 das Betreten, das Besichtigen von Fahrzeugen und

das Mitfahren auf Fahrzeugen im Hafengebiet verwehrt,

entgegen § 5 Abs. 5 einer vollziehbaren Anordnung zum Verlassen des

Hafens nicht nachkommt,

entgegen § 8 Abs. 1 gegen eine Einschränkung des Hafenbetriebes

oder der Hafennutzung verstößt,

entgegen § 9 verbotswidrig den Hafen anderweitig benutzt,

entgegen § 10 Abs. 2 Abwasser und Schiffsabfälle in das

Hafengewässer lenzt, einleitet oder anderweitig einbringt,

entgegen § 10 Abs. 5 die obere Verkehrsbehörde, die nächste

Polizeidienststelle, die Feuerwehr oder die untere Wasserbehörde nicht

unterrichtet, daß wasserverunreinigende, wassergefährdende Stoffe

oder gefährliche Güter in das Hafengewässer, das

Gewässerbett oder auf das Ufer gelangen,

entgegen § 10 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage zur Entfernung

ausgetretener wasserverunreinigender Stoffe nicht nachkommt oder in diesem Fall

nicht die untere Wasserbehörde benachrichtigt,

entgegen § 14 Reparaturarbeiten an Schiffen ohne Erlaubnis des

Hafenbetreibers durchführt,

entgegen § 16 Abs. 1 Gefahrgüter, die in den Hafen eingefahren

werden sollen, nicht rechtzeitig vorher anmeldet,

entgegen § 16 Abs. 1 die Anmeldung nicht mit den vollständigen

Angaben macht,

entgegen § 16 Abs. 3 keine Beförderungspapiere für

gefährliche Güter vorlegt,

entgegen § 17 ohne die erforderliche Erlaubnis in den Hafen

einläuft,

entgegen § 18 Abs. 1 ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder eine

schwimmende Anlage im Hafen stillegt,

entgegen § 20 Abs. 4 einer vollziehbaren Anordnung zur Auflösung

von Schlepp- und Schubverbänden nicht nachkommt,

entgegen § 21 Abs. 1 den Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,

entgegen § 21 Abs. 2 Liegeplätze, die für Gefahrgutumschlag

oder für Fischereifahrzeuge oder Schiffe im Linienverkehr bestimmt sind,

nutzt,

entgegen § 22 Abs. 2 ohne Erlaubnis im Hafengewässer ankert,

entgegen § 22 Abs. 3 über Gleise hinweg Fahrzeuge festmacht,

entgegen § 29 Abs. 1 auf anderen, als den zugelassenen Plätzen,

be- und entlädt sowie Güter bereitstellt,

entgegen § 29 Abs. 4 Waagen unbefugt überfährt, sich

innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufhält und

Gleisanlagen unbefugt betritt,

entgegen § 29 Abs. 7 Beschädigungen von Hafenanlagen nicht dem

Hafenbetreiber meldet,

entgegen § 30 Abs. 1 ohne Genehmigung allgemein zugängliche

Flächen zweckentfremdet nutzt,

entgegen § 30 Abs. 2 Güter so lagert oder bereitstellt,

daß von ihnen Gefahren ausgehen,

entgegen § 30 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 Landgänge, Uferwege

und Gleisanlagen nicht freihält,

entgegen § 32 Abs. 3 für Schiffe mit gefährlichen

Gütern ausgewiesene Liegeplätze benutzt,

entgegen § 37 Abs. 2 ohne Erlaubnis des Hafenbetreibers

beschädigte Versandstücke umschlägt,

entgegen § 38 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung zur Beseitigung

von Beschädigungen, zum Umpacken oder Umfüllen gefährlicher

Güter nicht nachkommt,

entgegen § 39 ohne Erlaubnis Reinigungen oder Entgasungen im Hafen

vornimmt sowie Anordnungen des Hafenbetreibers diesbezüglich nicht

nachkommt,

als Schiffsführer oder von ihm Beauftragter

entgegen § 10 Abs. 3 und 5 Schiffsabfälle nicht

ordnungsgemäß entsorgt,

entgegen § 13 Abs. 1 und 2 bei besonderen Vorfällen nicht den

Hafenbetreiber und zuständigen Behörden benachrichtigt,

entgegen § 13 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung zum Heben und

Entsorgen gesunkener Gegenstände nicht nachkommt,

entgegen § 15 Abs. 1 ohne An- oder Abmeldung den Hafen befährt

oder verläßt,

entgegen § 16 Abs. 1 sich nicht bei der oberen Verkehrsbehörde

meldet und die geforderten Angaben macht,

entgegen § 23 Abs. 1 für die Zeit der Abwesenheit keinen

Vertreter einsetzt,

entgegen § 24 Abs. 1 Landgänge bei Dunkelheit nicht ausreichend

beleuchtet,

entgegen § 25 Abs. 1 bei festgemachtem Fahrzeug unberechtigt die

Propulsionsorgane benutzt,

entgegen § 25 Abs. 2 keine Aufsichtsperson einsetzt,

entgegen § 40 Abs. 5 das Gasfreiheitszeugnis nicht für jedermann

sichtbar aushängt,

als Hafenbetreiber

entgegen § 7 Abs. 2 keine Hafenordnung erläßt,

entgegen § 10 Abs. 5 bei Verunreinigung des Gewässers oder des

Ufers mit gefährlichen Gütern die Mitteilung an die obere

Verkehrsbehörde, die nächste Polizeistelle, die Feuerwehr oder die

untere Wasserbehörde unterläßt,

entgegen § 12 Abs. 1 keine geeigneten Rettungsmittel und -geräte

bereitstellt,

entgegen § 12 Abs. 2 die Rettungsmittel und -geräte nicht in

gebrauchsfähigem Zustand hält,

entgegen § 13 Abs. 4 keinen Einsatzplan präzisiert und nicht

regelmäßig Einsatzübungen durchführt,

entgegen § 27 Abs. 1 keine Verbotstafeln aufstellt,

entgegen § 29 Abs. 2 nicht für ausreichende Beleuchtung sorgt,

entgegen § 29 Abs. 5 nicht für ausreichende Sicherheit im

Gleisbereich sorgt,

entgegen § 32 Abs. 1 Liegeplätze für Schiffe mit

gefährlichen Gütern nicht ausreichend kennzeichnet,

entgegen § 34 Abs. 1 keine Warntafel anbringt,

entgegen § 35 keine festen Fluchtwege zur Verfügung stellt,

entgegen § 38 Abs. 5 Vorfälle mit gefährlichen Gütern

nicht der oberen Verkehrsbehörde sowie der zuständigen

Wasserbehörde anzeigt,

entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die für

die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie

2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich gemacht werden,

entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass

navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung gestellt

werden,

entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass

bei Meldeverfahren nach internationalen, bundes- und landesrechtlichen

Vorschriften Meldungen von Schiffen auf elektronischem Wege empfangen werden

können,

entgegen § 40b Absatz 1 Nummer 4 nicht

sicherstellt, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter,

codierter und abrufbarer Form bereitgestellt, Nachrichten ohne die für die

sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen bereitgestellt oder

Nachrichten für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format zugänglich

gemacht werden.

als Eigentümer oder Verlader der gefährlichen Güter

entgegen § 37 Abs. 1 Plätze, an denen gefährliche Güter

bereitgestellt werden, nicht kennzeichnet,

entgegen § 37 Abs. 2 bereitgestellte gefährliche Güter nicht

täglich kontrolliert,

als Sachkundiger

die Vorfälle nach § 38 Abs. 1 nicht unverzüglich dem

Hafenbetreiber meldet,

bei Freiwerden gefährlicher Güter entgegen § 38 Abs. 4 den

Unfallort nicht absperrt und sichert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 40b § 42