Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, daß die

Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der

Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt werden und

daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den

Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 5 § 7