Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 6 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, daß die
Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der
Hafenanlagen sowie der Schutz der Umwelt nicht beeinträchtigt werden und
daß niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.