Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 8 Beschränkung der Hafennutzung

(1) Der Hafenbetreiber kann in Abstimmung mit der oberen

Verkehrsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder

Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Fahrzeugen oder schwimmenden

Anlagen im Hafengebiet vorübergehend einschränken.

(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann der

Hafenbetreiber in Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde den Aufenthalt

von Personen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich

begrenzen oder versagen.

§ 7 § 9