Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 8 Beschränkung der Hafennutzung
(1) Der Hafenbetreiber kann in Abstimmung mit der oberen
Verkehrsbehörde zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Ordnung des Hafenbetriebes den Aufenthalt von Fahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen im Hafengebiet vorübergehend einschränken.
(2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 kann der
Hafenbetreiber in Abstimmung mit der oberen Verkehrsbehörde den Aufenthalt
von Personen im Hafengebiet oder die Nutzung der Hafenanlagen zeitlich
begrenzen oder versagen.