Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung

LHafenV

§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

(1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche

sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.

(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche

Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere

Verkehrsbehörde.

(3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende

Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:

Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,

Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,

Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.

§ 8 § 10