Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshafenverordnung
LHafenV§ 9 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
(1) Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen oder ähnliche
sportliche Betätigungen sind im Hafengewässer verboten.
(2) Feuerwerke, Wettfahrten, Korsofahrten und ähnliche
Veranstaltungen im Hafen bedürfen einer Genehmigung durch die obere
Verkehrsbehörde.
(3) Der Hafenbetreiber kann darüber hinaus folgende
Nutzungen des Hafengewässers einschränken oder verbieten:
Fischen mit Kästen und Netzen sowie Angeln im Hafenbecken,
Zuwasserlassen von Sport- und Freizeitbooten,
Betreten der zugefrorenen Wasserflächen des Hafens.