Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 3 Fortbildung
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker haben im Zeitraum
von drei Jahren nachweislich mindestens an zwei eintägigen
Fortbildungsveranstaltungen oder einer mehrtägigen Veranstaltung
teilzunehmen, durch die die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue
Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und des
Lebensmittelrechts vermittelt werden.