Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 4 Ermächtigung
Das für Lebensmittelüberwachung zuständige
Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der
berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur
"Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum
"Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch
Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen
über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und
Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung,
das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung
getroffen werden.