Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 4 Ermächtigung

Das für Lebensmittelüberwachung zuständige

Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der

berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur

"Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum

"Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch

Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen

über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und

Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung,

das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung

getroffen werden.

§ 3 § 5