Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt,

ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1

Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für

Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 4 § 6