Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt,
ohne dazu berechtigt zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für
Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.