Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. November 1998
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich
geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)
Frau/Herr
geboren am ..........in
.........................................
hat gemäß dem Gesetz zum Schutz der
Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin"
und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 26. November
1998 (GVBl. I S. 227) die Staatsprüfung am ............... bestanden.
Er/Sie hat damit die Befähigung als "Staatlich geprüfte(r)
Lebensmittelchemiker(in)" nachgewiesen und ist berechtigt, die
Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfte(r)
Lebensmittelchemiker(in)"
zu führen.
Potsdam, den
Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Brandenburg
(Dienstsiegel)