Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

LMChemG

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. November 1998

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

Anlage

(zu § 2 Abs. 3)

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich

geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)

Frau/Herr

geboren am ..........in

.........................................

hat gemäß dem Gesetz zum Schutz der

Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin"

und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 26. November

1998 (GVBl. I S. 227) die Staatsprüfung am ............... bestanden.

Er/Sie hat damit die Befähigung als "Staatlich geprüfte(r)

Lebensmittelchemiker(in)" nachgewiesen und ist berechtigt, die

Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfte(r)

Lebensmittelchemiker(in)"

zu führen.

Potsdam, den

Ministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten

des Landes Brandenburg

(Dienstsiegel)

§ 7