Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
LMChemG§ 7 Übergangsregelungen
(1) Diplom-Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach dem
Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, dürfen
gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages die Berufsbezeichnung
"Diplom-Lebensmittelchemiker" weiterführen. Die Ausbildung
entspricht einem Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Ein Studium nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik mit dem Abschluß als Diplom-Lebensmittelchemiker oder als
Diplomchemiker mit Vertiefungsrichtung Lebensmittelchemie, jeweils in
Verbindung mit einer zusätzlichen Fachausbildung zum
"Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst" oder zum
"Fachlebensmittelchemiker der Medizin" und dem Nachweis einer
anerkannten Anpassungsqualifizierung, entspricht einer Ausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
(3) Ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium in Verbindung
mit dem Abschluß als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem
Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene und dem Nachweis einer
anerkannten Anpassungsqualifizierung entspricht einer Ausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.