Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 12 Gegenstand der Prüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil.