Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker
LMChemPV§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,
der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.
(3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.