Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

LMChemPV

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,

der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.

(3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.

§ 10 § 12