Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesnachprüfungsverordnung
LNpV§ 2 Vergabekammern
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.