Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesnachprüfungsverordnung

LNpV

§ 2 Vergabekammern

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.

§ 1 § 3