Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 7 Amtsführung
(1) Die Mitglieder und die Personen, die deren Stellvertretung wahrnehmen, führen ihr Amt als Ehrenamt; dies gilt nicht für die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 5.
(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied hat unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Person, die zu seiner Stellvertretung bestellt ist, zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.