Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 8 Einberufung des Landespflegeausschusses

Der Landespflegeausschuß wird von dem vorsitzenden Mitglied mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn die nach § 9 des Landespflegegesetzes zuständige Landesbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen.

§ 7 § 9