Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 14 Entschädigung

(1) Muss der Träger einer nach Artikel 13 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das jeweilige Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(2) Dient die Untersagung nach Artikel 13 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines oder einer Begünstigten, so kann das jeweilige Land von ihm oder ihr die Übernahme der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er oder sie der Untersagung zugestimmt hat.

Art 13 Art 15