Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 13 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, in Aufstellung befindliche Ziele
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung kann unter den Voraussetzungen der für die Untersagung geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes im Benehmen mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Land Brandenburg und den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen im Land Berlin raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit untersagen. In Aufstellung befindliche Ziele der gemeinsamen Landesplanung als Voraussetzung für eine befristete Untersagung liegen vor, wenn der Entwurf des Landesraumordnungsplans nach Artikel 7 Absatz 3 veröffentlicht worden ist. Das Vorliegen in Aufstellung befindlicher Ziele in Regionalplänen sowie in Braunkohlen- und Sanierungsplänen richtet sich nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung.
(2) Die Untersagung wird nach Anhörung des oder der Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.
(3) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.