Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 11 Kapazitäten, Zulassung, Rechtsstellung
(1) Für Anpassungslehrgänge sollen mindestens eine und höchstens bis zu 4 Prozent der Stellen, die im Haushaltsgesetz für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramtes ausgebracht sind, bereitgestellt werden. Übersteigt die Anzahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen, erfolgt die Zulassung nach der jeweils höheren Anzahl der bisher erfolglosen Bewerbungen. Bei gleicher Anzahl der bisher erfolglosen Bewerbungen um die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang im Land Brandenburg entscheidet das Eingangsdatum der Bewerbung. Bei gleichem Eingangsdatum entscheidet das Los.
(2) Die zuständige Stelle entscheidet bei fristgemäß eingegangenen Bewerbungen über die Zulassung zum Anpassungslehrgang. Sie weist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Pädagogische Zentrum des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu, in dessen Zuständigkeit der Anpassungslehrgang durchzuführen ist. Die Entscheidungen gemäß den Sätzen 1 und 2 sind der Bewerberin oder dem Bewerber rechtzeitig vor Beginn des Anpassungslehrgangs schriftlich mitzuteilen. Kann keine Zulassung zum Anpassungslehrgang erfolgen, ist die Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber begründet schriftlich mitzuteilen. Über die Zulassung zu einer Zusatzausbildung entscheidet die sie durchführende Bildungseinrichtung.
(3) Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolviert. In dieser Zeit besteht für die teilnehmende Person ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Bezüge für die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren, wenn
in dem beauftragten Pädagogischen Zentrum die dafür erforderlichen personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen,
die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die festgelegte Dauer des Anpassungslehrgangs nicht unterschreitet,
der Einsatz als Lehrerin oder Lehrer dem entsprechenden Lehramt entspricht und
der Unterrichtseinsatz gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 während der Dauer des Anpassungslehrgangsgewährleistet ist; im Falle einer erforderlichen weiteren Schule gilt § 12 Absatz 4 Satz 1 unter der Maßgabe, dass die Zuweisung durch die untere Schulbehörde oder den Schulträger erfolgt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 richtet sich der Umfang des Unterrichtseinsatzes nach dem vereinbarten Beschäftigungsumfang, wobei der geforderte Mindestumfang gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht unterschritten werden darf.