Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 10 Bewerbung um die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme
(1) Bewerbungen um die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind bis spätestens zu der für den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt bekannt gegebenen Bewerbungsfrist an die zuständige Stelle zu richten. Sie gilt ausschließlich für den Einstellungstermin, für den die Bewerbungsfrist bestimmt wurde.
(2) Bewerbungen um die Teilnahme an einer Eignungsprüfung sind zu jedem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle möglich.
(3) Der Bewerbung sind insbesondere
der Bescheid der zuständigen Stelle gemäß § 2 Absatz 6 zu den Feststellungen gemäß § 5 Absatz 2 und 3,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß Bundeszentralregistergesetz oder ein entsprechendes Dokument, das frühestens drei Monate vor der Bewerbung ausgestellt wurde und
eine persönliche Erklärung zum individuellen Gesundheitszustand gemäß den Vorgaben der zuständigen Stelle, sofern eine Bewerbung um die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erfolgt,
beizufügen. Für antragstellende Personen mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten genügt anstelle des erweiterten Führungszeugnisses die Vorlage einer Bescheinigung oder Urkunde gemäß Anhang VII Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Die Bewerbungsmodalitäten für die Teilnahme an einer Zusatzausbildung werden von der sie durchführenden Bildungseinrichtung bestimmt.
(5) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme wird empfohlen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller, für die oder den Deutsch nicht Herkunftssprache ist, über die hierzu erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, mindestens auf der Kompetenzstufe C 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, verfügt. Hierzu ist ein Informationstermin bei einem Pädagogischen Zentrum des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung erforderlich. Der entsprechende Informationsnachweis ist mit den Bewerbungsunterlagen für eine Ausgleichsmaßnahme gemäß Absatz 3 bei der zuständigen Stelle einzureichen.