Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 12 Dauer, Organisation, Durchführung

(1) Die zuständige Stelle bemisst für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer die Dauer des Anpassungslehrgangs auf Grund der festgestellten Qualifikationsunterschiede. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Die Schulferien werden auf die Dauer in vollem Umfang angerechnet. Soweit eine Zusatzausbildung verlangt wird, soll bei der Bemessung der Dauer des Anpassungslehrgangs der zu erbringende Studienumfang insofern berücksichtigt werden, dass die geforderten Studienleistungen während der Dauer des Anpassungslehrgangs erbracht werden können.

(2) Die zuständige Stelle beauftragt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer ein Pädagogisches Zentrum mit der Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs (beauftragtes Pädagogisches Zentrum). Der Anpassungslehrgang beginnt entsprechend den zur Verfügung stehenden Kapazitäten des beauftragten Pädagogischen Zentrums jeweils zum 1. August oder 1. Februar eines Kalenderjahres und umfasst

unterrichtspraktische Tätigkeiten im Umfang von mindestens zwölf und höchstens 19 Lehrerwochenstunden in den anzuerkennenden Fächern; in der berufsbegleitenden Form des Anpassungslehrgangs mit nur einem Unterrichtsfach beträgt der Umfang mindestens sechs Lehrerwochenstunden,

Hospitationen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen (Schulpraxis) an einer Schule (Praxisschule) in Verantwortung ihrer Leiterin oder ihres Leiters und

die Teilnahme an Fortbildungsangeboten des beauftragten Pädagogischen Zentrums .

(3) Das beauftragte Pädagogisches Zentrum bestimmt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer

im Benehmen mit der unteren Schulbehörde eine Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Benehmen mit dem Schulträger eine Ersatzschule im Land Brandenburg als Praxisschule und

eine betreuende Ausbilderin oder einen betreuenden Ausbilder, die oder der eng mit der Leiterin oder dem Leiter der Praxisschule kooperiert.

Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder hat das Recht, jederzeit nach Anmeldung im Unterricht der Teilnehmerin und des Teilnehmers zu hospitieren. Im Rahmen der Hospitationen soll im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Praxisschule der erreichte Qualifikationsstand in einem Beratungsgespräch eingeschätzt werden. Hospitationen und Beratungsgespräche können auch auf Wunsch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers durchgeführt werden.

(4) Ist für den Ausgleich der festgestellten Qualifikationsunterschiede für die anzuerkennenden Fächer eine weitere Schule erforderlich, kann der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer vom Pädagogischen Zentrum eine weitere Schule zugewiesen werden. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Zusatzausbildung wird von einer Hochschule oder einer von der zuständigen Stelle dafür zugelassenen Einrichtung der Lehrerfort- und -weiterbildung (Bildungseinrichtung) in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage der Ordnungen für die lehramtsbezogenen Studienangebote organisiert und durchgeführt. Sie ist so zu organisieren, dass die geforderten Studienleistungen innerhalb der festgelegten Dauer für den Anpassungslehrgang erbracht werden können.

(6) Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu verantwortenden Gründen um mehr als zehn Wochen unterbrochen, kann er auf Antrag auch über die Höchstgrenze hinaus angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Erreichen des Qualifikationsziels ermöglicht wird.

(7) Wird während des Anpassungslehrgangs festgestellt, dass seine Qualifikationsziele korrekturbedürftig sind, kann die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der Höchstdauer von drei Jahren auf Antrag der teilnehmenden Person verlängert werden.

(8) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Dauer. Er kann vorzeitig beendet werden, wenn die teilnehmende Person

die sich aus dem Ausbildungsverhältnis ergebenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt oder

das Ziel des Anpassungslehrgangs auf Grund gravierender defizitärer Kenntnisse und Fähigkeiten, die absehbar durch den oder neben dem Anpassungslehrgang nicht erworben werden können, nicht erreichen kann oder

einen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Anpassungslehrgangs stellt.

Im Fall von Satz 2 Nummer 2 bedarf es einer Beurteilung zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals erkennbar ist, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Praxisschule, im Falle der betreffenden Ausgleichsmaßnahme an einer weiteren Schule auch von ihrer Leiterin oder ihrem Leiter, im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Pädagogischen Zentrums zu fertigen. Im Fall gemäß Satz 2 Nummer 3 kann die teilnehmende Person auf Antrag bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Anpassungslehrgangs abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 eine Eignungsprüfung ablegen. § 9 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Wurde ein Anpassungslehrgang nicht bestanden oder vorzeitig beendet, kann er nicht wiederholt werden.

§ 11 § 13