Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 13 Leistungsbeurteilung und -bewertung, Gesamtergebnis des Anpassungslehrgangs

(1) Am Ende des Anpassungslehrgangs sind die von der teilnehmenden Person erbrachten Leistungen in Bezug auf die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden Qualifikationsmerkmale gemäß der Absätze 2 und 3 schriftlich zu beurteilen. Die Beurteilungen sind jeweils vor ihrer Weiterleitung der teilnehmenden Person zur Kenntnis zu geben. Sie hat das Recht, sich zu jeder Beurteilung innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich zu äußern. Die Termine und Fristen für die Anfertigung der Beurteilungen werden von der Leiterin oder dem Leiter des beauftragten Pädagogischen Zentrums bestimmt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Praxisschule beurteilt die von der teilnehmenden Person in der Schulpraxis erbrachten Leistungen. Findet die Ausbildung an zwei oder mehreren Schulen statt, ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der weiteren Schule ein Beurteilungsbeitrag anzufertigen und der Schule gemäß Satz 1 zuzuleiten. Die Leiterin oder der Leiter der Praxisschule leitet die Beurteilung gegebenenfalls zusammen mit der schriftlichen Äußerung der teilnehmenden Person unverzüglich der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder zu. Im Fall der berufsbegleitenden Teilnahme tritt an die Stelle der Praxisschule die Schule, an der die arbeitsvertraglichen Unterrichtsverpflichtungen absolviert werden.

(3) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder beurteilt die von der teilnehmenden Person in Hospitationen gezeigten sowie in Fortbildungsveranstaltungen erbrachten Leistungen und bewertet unter Einbeziehung der Beurteilung gemäß Absatz 2 die im Anpassungslehrgang erbrachte Gesamtleistung mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Sie oder er leitet die Beurteilungen und die Bewertung der Gesamtleistung gegebenenfalls zusammen mit der schriftlichen Äußerung der teilnehmenden Person unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter des beauftragten Pädagogischen Zentrums zu.

(4) Wurde eine Zusatzausbildung absolviert, fertigt nach deren Abschluss die durchführende Bildungseinrichtung eine Bescheinigung, die insbesondere

die Bezeichnung der Studiengebiete und der ihnen jeweils zugeordneten Module,

die in den einzelnen Modulen erworbenen Leistungspunkte,

die Bewertung der in den Modulen erbrachten Leistungen mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ und

die Bewertung der in der Zusatzausbildung erbrachte Gesamtleistung mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“

umfasst.

(5) Das Gesamtergebnis des Anpassungslehrgangs ist mit dem Prädikat „bestanden“ zu bewerten, wenn die Gesamtleistungen gemäß Absatz 3 Satz 1 und gegebenenfalls Absatz 4 Nummer 4 jeweils mit dem Prädikat „bestanden“ bewertet wurden.

(6) Die zuständige Stelle stellt auf Grundlage der Leistungsbewertungen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls Absatz 4 Nummer 4 das Gesamtergebnis des Anpassungslehrgangs mit dem Prädikat „bestanden“ oder „nicht bestanden“ sowie die in ihm erworbenen Qualifikationsmerkmale fest. Die Feststellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

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