Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 14 Zulassung

Die zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung und teilt die Entscheidung der Bewerberin oder dem Bewerber in einem schriftlichen Bescheid mit. Außerdem sind in dem Bescheid

das mit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftragte Pädagogische Zentrum ,

der Termin der Eignungsprüfung,

die Schule, an der die Eignungsprüfung durchgeführt wird,

die Besetzung des Prüfungsausschusses und

die zu erbringenden Prüfungsleistungen

mitzuteilen.

§ 13 § 15