Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 15 Inhalt, Teile und Durchführung
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich ausschließlich auf zu erwerbende Qualifikationsmerkmale, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 festgestellt wurden. Bei den Prüfungsanforderungen ist zu berücksichtigen, dass der Prüfling bereits über eine Lehrerqualifikation verfügt.
(2) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die in der Ordnung für den Vorbereitungsdienst getroffenen Regelungen zur Durchführung der Staatsprüfung entsprechend, soweit nichts Anderes geregelt ist. Sie umfasst
eine Unterrichtsprobe in dem anzuerkennenden Fach oder je eine Unterrichtsprobe in den anzuerkennenden Fächern und
eine mündliche Prüfung in Form eines Kolloquiums mit einer zeitlichen Dauer von 40 Minuten
und ist, abgesehen von Unterrichtsproben im fremdsprachlichen oder bilingualen Unterricht, ausschließlich in deutscher Sprache abzulegen. Alle Prüfungsteile sind am selben Tag abzulegen. Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungsteile ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Mit der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung wird von der zuständigen Stelle ein Pädagogisches Zentrum beauftragt. Es bestimmt für jeden Prüfling
im Benehmen mit der unteren Schulbehörde die Schule, an der die Unterrichtsproben durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Schule zwei Wochen vor dem Termin der Eignungsprüfung die Themen für die abzulegenden Unterrichtsproben,
die Prüfungsausschüsse gemäß Absatz 6 und
den Termin für das Ablegen der Eignungsprüfung.
(4) Zur Vorbereitung auf die Unterrichtsproben ist der Prüfling berechtigt, für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in den für die Prüfung vorgesehenen Lerngruppen und Fächern zu hospitieren und zu unterrichten.
(5) Der thematische Rahmen für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag des Prüflings von der zuständigen Stelle festgelegt und ihm bis spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
(6) Für jeden Prüfling sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Dem Prüfungsausschuss für die Unterrichtsproben gehören
eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
eine weitere Ausbilderin oder ein weiterer Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums und
ein Schulleitungsmitglied der Schule, in der die Unterrichtsproben abgelegt werden,
als Mitglieder an. Dem Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung gehören
eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums oder eine Person der Schulaufsicht als Vorsitzende oder Vorsitzender,
je anzuerkennendem Fach eine weitere Ausbilderin oder ein weiterer Ausbilder des beauftragten Pädagogischen Zentrums
als Mitglieder an.