Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 5 Feststellung

(1) Die zuständige Stelle stellt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 die Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes fest.

(2) Erfolgt keine Feststellung gemäß Absatz 1, stellt die zuständige Stelle die Qualifikationsunterschiede, die der Anerkennung der Lehrerqualifikation als Befähigung für das entsprechende Lehramt entgegenstehen, und die Möglichkeiten zu ihrem Ausgleich fest. Der antragstellenden Person sind dazu insbesondere

die Zuordnung der Lehrerqualifikation zu den Lehrämtern gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes, wenn dies die ausländische Lehrerqualifikation erlaubt,

die bestehenden Qualifikationsunterschiede sowie

die Möglichkeiten zum Ausgleich der Qualifikationsunterschiede

mitzuteilen. Für eine in einem Mitgliedstaat erworbene Lehrerqualifikation sind die Qualifikationsunterschiede einschließlich des verlangten Qualifikationsniveaus gemäß Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU ) 2024/505 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 (ABl. L, 2024/505, 12.2.2024) geändert worden ist, festzustellen. Dafür ist der erfolgreiche Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung nachzuweisen. Die Angaben gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 umfassen insbesondere die Form und den Zeitpunkt oder die Dauer der Ausgleichsmaßnahme sowie die durch sie zu erwerbenden Qualifikationsmerkmale.

(3) Soweit Qualifikationsunterschiede im Vergleich zur Lehramtsstudienverordnung nur durch wissenschaftliche oder künstlerische Studien (Zusatzausbildung) ausgeglichen werden können, stellt die zuständige Stelle den Studienbereich oder die Studienbereiche sowie den Umfang der jeweils zu erbringenden Studienleistungen fest. Der nachzuweisende Studienumfang ist in Leistungspunkten (ECTS) pro Fach oder Lernbereich für das entsprechende Lehramt anzugeben:

Lehramt für die Primarstufe: 30 ECTS

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I: 45 ECTS

Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II: 60 ECTS

Lehramt für Förderpädagogik: 45 ECTS pro Fach und 30 ECTS pro sonderpädagogischem Förderschwerpunkt

Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer): 45 ECTS

Die verschiedenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteile des Studienbereichs Grundschulbildung im Sinne der Lehramtsstudienverordnung können auch durch ein drittes Fach der Primarstufe ersetzt werden. Darüber hinaus können weitere fachliche Qualifizierungsunterschiede durch die Anerkennung von nachgewiesener Unterrichtspraxis im entsprechenden Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Bei weiteren fehlenden Voraussetzungen für die Zuordnung zum angestrebten Lehramt ist die Notwendigkeit der Erbringung weiterer Studienleistungen durch die zuständige Stelle zu prüfen. Diese sollten mindestens der Hälfte der gemäß der Lehramtsstudienverordnung für den jeweiligen Studienbereich vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Die Entscheidung über die in der Zusatzausbildung zu absolvierenden Module oder zu erbringenden sonstigen Studienleistungen trifft die Bildungseinrichtung, an der die Zusatzausbildung absolviert wird, auf der Grundlage des vorgelegten Ausbildungsnachweises, der sonstigen Befähigungsnachweise und der erworbenen Berufserfahrung.

(4) Wurde eine Lehrerqualifikation bereits in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und mit der Befähigung für ein Lehramt nach dem jeweiligen Landesrecht gleichgestellt, gilt § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.

(5) Kann die antragstellende Person die Antragsunterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht oder nur teilweise aus nicht selbst zu vertretenden Gründen oder nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand beibringen, sind die entsprechenden Qualifikationen durch sonstige geeignete Verfahren festzustellen. Von der antragstellenden Person sind die Gründe, die der Vorlage der Antragsunterlagen entgegenstehen, glaubhaft darzulegen. Hierzu kann von der antragstellenden Person eine Versicherung an Eides Statt verlangt und abgenommenwerden.

(6) Sonstige geeignete Verfahren sind insbesondere Unterrichtsproben, schriftliche und mündliche Prüfungen, Fachgespräche sowie Gutachten von Sachverständigen, die von der zuständigen Stelle benannt werden.

(7) Die Anerkennung einer Lehrerqualifikation ist zu versagen, wenn die Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht in einer angemessenen Frist vollständig beigebracht werden. Sie ist außerdem zu versagen, wenn

die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 erster Teilsatz nicht erfüllt sind oder

die Qualifikationsunterschiede nicht ausgeglichen werden können.

§ 4 § 6