Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung

LQAV

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine im Ausbildungsstaat erworbene Lehrerqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für das entsprechende Lehramt anerkannt, wenn

die antragstellende Person auf Grund ihrer Lehrerqualifikation, die durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erworben wurde, den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im Ausbildungsstaat in mindestens einem der gemäß der Lehramtsstudienordnung für das entsprechende Lehramt zugelassenen Fächer (anzu-erkennendes Fach) aufnehmen und ausüben kann oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Land Brandenburg nicht entgegenstehen, und

zwischen der nachgewiesenen Lehrerqualifikation und den Qualifikationsanforderungen für das entsprechende Lehramt im Land Brandenburg keine wesentlichen Unterschiede (Qualifikationsunterschiede) bestehen oder bestehende Qualifikationsunterschiede durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden konnten.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Deutsch als Fremdsprache als anzuerkennendes Fach treten.

(2) Qualifikationsunterschiede liegen vor, wenn

die Unterschiede zwischen den gemäß dem Ausbildungsnachweis erworbenen und den in der Ausbildung für das entsprechende Lehramt im Land Brandenburg zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Lehramtes maßgeblich sind und

diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung im Inland oder Ausland oder durch sonstige nachgewiesene Qualifikationen, die auch im Rahmen des lebenslangen Lernens erworben wurden, ausgeglichen werden können.

(3) Qualifikationsunterschiede können durch eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 8 Absatz 1 ausgeglichen werden. Wird die erworbene Berufserfahrung teilweise als Ausgleich des Qualifikationsunterschieds angerechnet, so sind die Anforderungen für die Ausgleichsmaßnahme entsprechend anzupassen.

§ 2 § 4