Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrerqualifikationsanerkennungsverordnung
LQAV§ 4 Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Lehrerqualifikation ist elektronisch oder schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Ihm sind als Antragsunterlagen
ein amtlicher Identitätsnachweis der antragstellenden Person,
die Ausbildungsnachweise oder Befähigungsnachweise für die anzuerkennende Lehrerqualifikation sowie Nachweise oder Informationen, aus denen Inhalte und Dauer der absolvierten Ausbildung hervorgehen,
die Bescheinigungen des Arbeitgebers oder der zuständigen Behörde über die Dauer und Art der bisher im Inland oder Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese für die Feststellung erforderlich sind,
im Fall von § 3 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers,
eine tabellarische Aufstellung in deutscher Sprache über die absolvierten Ausbildungsgänge und abgelegten Prüfungen sowie der ausgeübten berufsbezogenen Erwerbstätigkeiten,
eine formlose Erklärung in deutscher Sprache, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt oder eine Ausgleichsmaßnahme absolviert wurde,
gegebenenfalls der Bescheid zur Feststellung der Lehrerqualifikation, der in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, und
gegebenenfalls der Nachweis gemäß Absatz 5
beizufügen. Die zuständige Stelle kann weitere Nachweise und Unterlagen verlangen, soweit dies für das Feststellungsverfahren zwingend erforderlich ist. Die Forderung zur Beibringung weiterer Nachweise und Unterlagen ist von der zuständigen Stelle gegenüber der antragstellenden Person im Einzelnen zu begründen. Wurde die Lehrerqualifikation ganz oder teilweise in einem Mitgliedstaat erworben, kann sich die zuständige Stelle zu Informationszwecken an die dort zuständige Stelle wenden.
(2) Die Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Nummer 7 und Absatz 1 Satz 3 sind im elektronischen Verfahren als Kopien einzureichen. Den Antragsunterlagen gemäß Satz 1 sind zudem Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen, die von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu fertigen sind. Die Kosten für Kopien, Beglaubigungen und Übersetzungen sind von der antragstellenden Person zu tragen.
(3) Die zuständige Stelle lässt abweichend von Absatz 2 das schriftliche Verfahren für die Vorlage der Antragsunterlagen zu. Das schriftliche Verfahren dient dem Ziel, soweit möglich Nachforderungen gemäß Absatz 4 gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Sinne eines zügigen Abschlusses des Antragsverfahrens zu vermeiden. Im schriftlichen Verfahren sind die Antragsunterlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Nummer 7 und Absatz 1 Satz 3 in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien beizubringen.
(4) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit kann die zuständige Stelle innerhalb einer angemessenen Frist, die bei Bedarf im Einvernehmen mit der antragstellenden Person verlängert werden kann, Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen nachfordern. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen, wobei der Lauf der Fristen gemäß § 6 Absatz 2 für diese Antragstellenden nicht gehemmt wird. Absatz 2 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(5) Antragstellende Personen sollen ihre Absicht, den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben, insbesondere durch die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, einen Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der einstellenden Schulbehörde oder einer Ersatzschule im Land Brandenburg oder den Beratungsnachweis zur Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung nachweisen. Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind oder ihren ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.