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LRDPV

§ 14 Maßnahmeplan MANV

(1) Der Maßnahmeplan MANV ist vom Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des integrierten Hilfeleistungssystems an den unter Absatz 3 festgelegten Stufen und den jeweils zugeordneten Schutzzielen auszurichten. Er ist im Rettungsdienstbereich mit den Brand- und Katastrophenschutzbehörden, den jeweiligen benachbarten Trägern des Rettungsdienstes, der Regionalleitstelle und den für die weiteren Hilfeleistungspotenziale Verantwortlichen abzustimmen sowie durch Übungen zu erproben. Die Untersetzung definierter Versorgungsstufen mit konkreten Planungen erfolgt in jedem Rettungsdienstbereich entsprechend den örtlichen Ressourcen. Der Maßnahmeplan MANV ist Teil des Rettungsdienstbereichsplanes und als ereignisbezogener Sonderplan Bestandteil der Katastrophenschutzpläne nach § 39 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

(2) Im Maßnahmeplan MANV ist das vereinbarte Zusammenwirken mit den Krankenhäusern und anderen beteiligten Gesundheitseinrichtungen darzustellen und zu dokumentieren. Die Regionalleitstellen führen zur Informations- und Dispositionsunterstützung einen Nachweis der jeweils verfügbaren Aufnahme- und Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser.

(3) Die Versorgungsstufen und Schutzziele für den MANV werden wie folgt festgelegt:

Stufe

Versorgung gemäß Gefährdungsstufe

Schutzziel MANV

1

normierter alltäglicher Schutz

Hilfeleistung für Schadensereignisse mit mehreren Verletzten, die im Rahmen des Regelrettungsdienstes bewältigt werden können

2

standardisierter, flächendeckender Grundschutz

Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die mittels besonderer Vorgehensweise mit den Potenzialen des betroffenen Rettungsdienstbereiches einschließlich Reserven und Hinzuziehung von überörtlicher Luftrettung, Kräften und Mitteln der benachbarten Rettungsdienstbereiche und des Katastrophenschutzes in angemessener Zeit bewältigt werden können

3

erhöhter Schutz für gefährdete Regionen und Einrichtungen

Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die nicht mit den Potenzialen des Grundschutzes abzudecken sind und die zur Bewältigung insbesondere zusätzliche standardisierte Hilfeleistungspotenziale des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes erfordern

4

Sonderschutz mit Hilfe von Spezialkräften

Hilfeleistung für Schadensereignisse mit MANV, die den zusätzlichen Einsatz von Spezialkräften des Bundes, den überregionalen Einsatz von Hilfeleistungskapazitäten aus anderen Bundesländern und gegebenenfalls Potenziale aus anderen Staaten erfordert

(4) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind verpflichtet, eine aktuelle Übersicht über die jeweils vorgehaltenen Hilfeleistungspotenziale zu führen und diese den anderen Trägern des Rettungsdienstes und den Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung zu stellen.

(5) Aus den vorhandenen Einsatzmitteln des Regelrettungsdienstes sollen Leistungskomponenten so definiert, zusammengestellt und im Maßnahmeplan MANV dokumentiert werden, dass damit sowohl eine effektive Bewältigung eines MANV-Ereignisses im eigenen Bereich als auch eine effektive überörtliche Hilfeleistung ermöglicht wird.

(6) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben das für die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem MANV notwendige Personal und die erforderliche materielle Ausstattung für den Grundschutz vorzuhalten und für den bedarfsnotwendigen Transport zum Einsatzort zu sorgen. Hierzu zählen insbesondere das rettungsdienstliche Führungspersonal, technisch-logistische Ausstattungen für die Erstversorgung an den Einsatzstellen, Kennzeichnungsmittel und geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die Einsatzkräfte, Patientendokumentationssysteme sowie Arzneimittel und Medizinprodukte (Sanitätsmaterialien). Die Planung über die Vorhaltungen und deren Transport zum Einsatzort ist im Maßnahmeplan MANV zu dokumentieren.

§ 13 § 15