Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 15 Bereichsübergreifende Einsätze
(1) Zur Bewältigung eines Schadensereignisses mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen haben sich die Träger des Rettungsdienstes gegenseitig zu unterstützen. Bereichsübergreifende Einsätze von Einsatzmitteln des Rettungsdienstes bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen erfolgen unter Beachtung des Maßnahmeplanes MANV.
(2) Wenn zur Schadensbewältigung die bereichsübergreifende Unterstützung durch eine Vielzahl an Rettungsmitteln erforderlich ist, sollen aus der rettungsdienstlichen Regelvorhaltung durch die integrierten Regionalleitstellen vorrangig Leistungskomponenten nach § 14 Absatz 5 alarmiert werden, die ein effizientes Zusammenwirken insbesondere der Potenziale des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes gewährleisten.
(3) Die Regelversorgung in der Notfallrettung kann im hilfeleistenden Rettungsdienstbereich nach Maßgabe der Planungen eingeschränkt werden. Die Einschränkung beinhaltet eine vorübergehende Aussetzung der Hilfsfrist nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes. Für die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung während der Bewältigung des MANV-Ereignisses sowohl im betroffenen als auch im hilfeleistenden Rettungsdienstbereich soll im Maßnahmeplan MANV eine bestimmte Anzahl an Rettungsmitteln vorgesehen werden. Durch Aktivierung von rettungsdienstlichen Reserven und Inanspruchnahme von Amtshilfe aus weiteren benachbarten Rettungsdienstbereichen soll die Einschränkung der Regelversorgung gering gehalten werden.