Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung

LRDPV

§ 8 Ärztliche Leitung

(1) Der Ärztlichen Leiterin oder dem Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes obliegt die fachliche Anleitung und Kontrolle über das gesamte im Zuständigkeitsbereich des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes eingesetzte medizinische Personal. Die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im Rettungsdienst weisungsbefugt. Die mit der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes beauftragte Person soll zumindest mit beratender Stimme an den Sitzungen des jeweiligen Rettungsdienstbereiches teilnehmen. Sie nimmt regelmäßig an Notarztdiensten sowie an Bereitschaftsdiensten der Leitenden Notärztinnen und Notärzte teil und leitet die ihr dienstlich unterstellten Personen an.

(2) Ist die Ärztliche Leiterin oder der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes bei einem Krankenhausträger beschäftigt, so schließt der Träger des Rettungsdienstes mit dem Krankenhausträger eine schriftliche Vereinbarung über die Einzelheiten der Personalgestellung. § 14 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes gilt entsprechend.

§ 7a § 9