Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 4 Fehlfahrten und Fehleinsätze
(1) Fehlfahrten im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind Einsätze in der Notfallrettung, bei denen eine Fahrt zum Einsatzort erfolgt ist, eine Beförderung jedoch auf Grund nicht vorhandener medizinischer Indikation nicht durchgeführt wurde. Eine Fehlfahrt liegt auch vor, wenn die Person, für die der Notruf erfolgte, beim Eintreffen des Rettungsdienstes bereits verstorben ist und der Rettungsdienst nicht mehr tätig werden konnte.
(2) Fehleinsätze im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind Einsätze von Rettungsfahrzeugen, bei denen die den Einsatz verursachende Person am Notfallort nicht angetroffen wird.