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LRDPV

§ 5 Boden- und luftgebundene Rettungsfahrzeuge

(1) Die Rettungsfahrzeuge des bodengebundenen Rettungsdienstes sind Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge, Notfallkrankenwagen und Krankentransportwagen. Darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst benötigte Fahrzeuge können ebenfalls Fahrzeuge des bodengebundenen Rettungsdienstes sein. Rettungsfahrzeuge müssen für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet sein. Ausstattung und Einrichtung der Rettungsfahrzeuge müssen den jeweils geltenden Normen entsprechen. Fahrzeuge des Katastrophen- und Zivilschutzes sind keine Fahrzeuge des bodengebundenen Rettungsdienstes.

(2) Rettungswagen sind bestimmt für den bedarfsgerechten Primäreinsatz oder für Sekundärtransporte. Rettungswagen, die zusätzlich mit einem Notarzt besetzt werden, sind Notarztwagen (Stationssystem).

(3) Das Notarzteinsatzfahrzeug dient dem schnellen Heranführen einer Notärztin oder eines Notarztes an den Notfallort und ermöglicht mit der mitgeführten medizinisch-technischen Ausrüstung die Primärversorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten. Ein Notarzteinsatzfahrzeug ist für die notärztliche Versorgung mehrerer Rettungswachenbereiche zuständig und fährt getrennt vom Rettungswagen zum Notfallort (Rendezvoussystem).

(4) Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeuge (V-NEF) dienen insbesondere als Zubringer eines qualifizierten Verlegungsarztes und des medizinischen Equipments für Verlegungen, bei denen eine ärztliche Versorgung notwendig ist.

(5) Verlegungs-Rettungswagen (V-RTW) sind für Verlegungsfahrten speziell ausgerüstete Rettungswagen, die im Rendezvoussystem mit den Verlegungs-Notarzteinsatzfahrzeugen insbesondere ärztlich begleitete Verlegungen durchführen.

„(5a) Notfallkrankenwagen dienen insbesondere dem Transport von Notfallpatientinnen und Notfall-

patienten, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(6) Krankentransportwagen sind nur im Ausnahmefall, beispielsweise bei MANV-Ereignissen, für den Transport von Notfallpatienten bestimmt.

(7) Die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge sind nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes in einem Rettungsdienstbereichsplan von den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes festzulegen.

(8) Im bodengebundenen Rettungsdienst sind zusätzlich zu den im Rettungsdienstbereich vorzuhaltenden Rettungsfahrzeugen bedarfsgerecht jederzeit einsatzbereite Rettungsfahrzeuge zur Überbrückung von planmäßigen und außerplanmäßigen Reparatur-, Wartungs-, Umrüstungs- und Desinfektionsarbeiten vorzuhalten. Im Bedarfsfall sind diese Rettungsfahrzeuge einzusetzen zur

Bewältigung eines temporär erhöhten Einsatzaufkommens,

Verstärkung der Regelvorhaltungen im Fall von MANV-Ereignissen und

Abdeckung von Transportanforderungen für Arzneimittel, Blutkonserven, Transplantaten und Medizingeräten zur Notfallrettung, soweit die Transporte nicht anderweitig sichergestellt werden können.

(9) Die Träger des Rettungsdienstes treffen die hierzu erforderlichen Festlegungen. Die Reserven an jederzeit einsatzbereiten bodengebundenen Rettungsfahrzeugen sollen insgesamt 25 Prozent der regulär vorgehaltenen Fahrzeuge umfassen. Sie dürfen die Anzahl von drei Fahrzeugen (Mindestreserve) nicht unterschreiten. Die Mindestreserve muss einen Rettungswagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug enthalten. Als Reservefahrzeuge sind Rettungsfahrzeuge zu nutzen, bei denen die gewöhnliche Nutzungsdauer überschritten ist, die aber jederzeit einsetzbar sind.

(10) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes können von den Trägern des Rettungsdienstes Spezialfahrzeuge, insbesondere zum Transport von Infektionspatienten, übergewichtigen Patienten, Intensivbetten, Inkubatoren oder für den Transport von Führungspersonal und Notfallausrüstungen für MANV-Ereignisse vorgehalten und eingesetzt werden. Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes Zuwendungen für die Beschaffung sowie Unterhaltung dieser Fahrzeuge.

(11) Luftrettungsfahrzeuge sind notarztbesetzte Rettungshubschrauber und Intensivtransporthubschrauber. Deren Ausstattung und Einrichtung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen.

(12) Über notwendige Ausnahmen zu den jeweiligen Einsatzmöglichkeiten der Rettungsfahrzeuge entscheiden die integrierten Regionalleitstellen im Einzelfall.

§ 4 § 6