Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung
LRDPV§ 3 Hilfsfrist
(1) Die Hilfsfrist nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes ist der Zeitraum, der in der Notfallversorgung mit dem Eingang der Notfallmeldung in der integrierten Regionalleitstelle beginnt und mit dem Eintreffen des ersten geeigneten Rettungsfahrzeugs am Einsatzort an der öffentlichen Straße endet. Die Notfallmeldung ist eingegangen, wenn alle erforderlichen Informationen in der integrierten Regionalleitstelle vorliegen, um diese Meldung als Notfall zu klassifizieren. Dieser Zeitpunkt ist in einem elektronischen Einsatzleitsystem messbar zu dokumentieren.
(2) Anhand der Dokumentationen sind durch die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die erreichten Hilfsfristen auszuwerten und die Planungen für die Einsätze zur Notfallrettung im Rettungsdienstbereich zu überprüfen. Bei der Berechnung des Erfüllungsgrades der Hilfsfrist bleiben folgende Einsätze außer Betracht:
Einsätze zur Notfallrettung während der Bewältigung von MANV-Lagen sowohl im betroffenen als auch in den hilfeleistenden Rettungsdienstbereichen,
Einsätze mit fehlender Statusmeldung für die Eintreffzeit am Einsatzort,
Einsätze in benachbarten Landkreisen, kreisfreien Städten oder Ländern der Bundesrepublik Deutschland und
Verlegungsfahrten nach § 14 Absatz 8 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes einschließlich Notverlegungen aus Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung.
(3) Als Basis von Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind durch die Träger der integrierten Regionalleitstellen auch die folgenden Zeitabschnitte zu dokumentieren und auszuwerten:
Rufannahmezeit beziehungsweise Wartezeit,
Gesprächszeit von Annahme des Anrufes bis zur Einsatzentscheidung,
technische Alarmlaufzeit,
Anfahrzeit bis zum Einsatzort.