Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrettungsdienstplanverordnung

LRDPV

§ 6 Qualifikation des Personals und Besetzung der Rettungsfahrzeuge

(1) Im Rettungsdienst darf nur tätig werden, wer für anfallende Aufgaben neben der beruflichen Qualifikation die notwendige gesundheitliche und persönliche Eignung besitzt.

(2) Notarzteinsatzfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin/Rettungsassistentin oder einem Notfallsanitäter/Rettungsassistenten als Fahrerin oder Fahrer besetzt sein. Notärztinnen und Notärzte im Sinne dieser Verordnung und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes sind solche Ärztinnen und Ärzte, die über eine Qualifikation nach § 14 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes verfügen.

(3) Rettungswagen sind mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Mindestens eine dieser Personen muss eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter erfolgreich abgeschlossen haben. Die zweite Person muss mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgreich durchlaufen haben. Im Regelfall soll diese Person den Rettungswagen fahren.

(4) Krankentransportwagen und Notfallkrankenwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter qualifiziert sind. Satz 1 gilt nicht für Krankentransportwagen des Katastrophen- oder Zivilschutzdienstes.

(5) Luftrettungsfahrzeuge müssen mit einer Notärztin oder einem Notarzt, einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter und einer Pilotin oder einem Piloten besetzt sein. Rettungshubschrauber sind mit erfahrenen Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitätern zu besetzen, die mindestens drei Jahre im bodengebundenen Rettungsdienst tätig waren und über die Qualifikation als HEMS-Crew-Member nach den Luftverkehrsvorschriften verfügen. Ärztinnen oder Ärzte auf Intensivtransporthubschraubern müssen aus einer Fachrichtung mit Bezug zur Intensivmedizin kommen, an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden. Notfallsanitäterinnen oder Notfallsanitäter auf Intensivtransporthubschraubern müssen an einer Fortbildung Intensivtransport teilgenommen haben und sich regelmäßig intensivmedizinisch fortbilden.

(6) Die für das Rettungswesen zuständige oberste Landesbehörde kann auf begründeten Antrag des Aufgabenträgers im Einzelfall Ausnahmen von den Qualifikationsanforderungen der Absätze 2 bis 5 zulassen.

(7) Für die Qualifikationsanforderungen gilt folgende Übergangsregelung:

Bis zum 31. Dezember 2025 können anstelle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern auch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingesetzt werden.

§ 5 § 7