Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 20 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfern. Eine der Fachprüferinnen beziehungsweise einer der Fachprüfer muss eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Berufsfeuerwehr oder eine vergleichbare Beschäftigte oder vergleichbarer Beschäftigter sein. Die zweite Fachprüferin beziehungsweise der zweite Fachprüfer muss in einer integrierten Regionalleitstelle beschäftigt sein, die Ausbildung zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten erfolgreich abgeschlossen haben und eine Führungsposition in der integrierten Regionalleitstelle bekleiden. Es sind stellvertretende Mitglieder zu bestimmen. Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertretungen werden von der Leiterin oder dem Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz für mindestens zwei Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Zeitpunkt der Prüfung fest und benachrichtigt die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Einzelnorm