Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 12 Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist unterteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil und erfolgt vor einem Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht mindestens aus:

einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden und

einer mit der Schifffahrt vertrauten Person, die gleichzeitig Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerscheines oder Schifferpatentes sein muss.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.

(5) Die Prüfung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F erstreckt sich, entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, die sich durch unterschiedliche Fahrzeuge, Wasserstraßen, Verkehrsaufkommen und örtliche Besonderheiten ergibt, auf folgende Bereiche:

schifffahrtsrechtliche, schifffahrtspolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften für schiffbare Landesgewässer,

das Verhalten unter besonderen Umständen,

Kenntnisse und Fähigkeiten der Führung des Fahrzeugs,

Kenntnisse des Fahrwassers,

Fahrgast-, Personal- und Schiffssicherheit.

(6) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 erfüllt sind.

§ 11 § 13