Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 13 Abnahme der Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann schriftlich oder elektronisch erstellt werden. Dem Prüfungsteilnehmer wird ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung erteilt.

(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung kann der Bewerber ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitstellen.

(3) Das Nähere zur Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regelt die obere Verkehrsbehörde in einer Prüfungsordnung.

(4) Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.

§ 12 § 14