Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 2 Zuständigkeiten
(1) Sachlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Örtlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder das Gewerbe eines Fahrzeugverleihers befindet. Für Fahrzeugeigentümer, die keinen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ist die örtlich zuständige Behörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.
(3) Oberste Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung. Es führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.
(4) Oberste Naturschutzbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Naturschutz zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.
(6) Zuständige Wasserbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht nach § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes die obere Wasserbehörde zuständig ist.
(7) Unterhaltungspflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist bei Gewässern I. Ordnung das Landesamt für Umwelt, bei Gewässern II. Ordnung der jeweils örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband.