Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 3 Begriffsbestimmungen

Nach dieser Verordnung gelten als

Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes;

Fahrzeug mit Maschinenantrieb: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;

Schleppverband: eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;

Schubverband: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „schiebendes Fahrzeug“ bezeichnet wird;

Schubleichter: ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür eingerichtetes Fahrzeug;

Gelenkverband: eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplungen verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;

gekuppelte Fahrzeuge: eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

Fahrgastschiff: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut, eingerichtet und zugelassen ist und der gewerbsmäßigen oder gelegentlichen

Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;

Kleinfahrzeug: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, einschließlich eines Spreewaldkahns, Segelsurfbrettes, Wassermotorrades, Luftkissenfahrzeugs und Tragflügelbootes, ausgenommen

Fahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist,

eine Fähre und

ein schwimmendes Gerät,

ein Schubleichter;

Fahrzeug unter Segel: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit

Maschinenantrieb;

Sportboot: ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, mit einer nach der einschlägig harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,50 bis 24,00 Meter;

Fähre: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

Spreewaldkahn: ein flaches Fahrzeug mit einer maximalen Länge von 9,50 Meter und einer maximalen Breite von 1,90 Meter, das durch Muskelkraft oder durch eine Antriebsmaschine fortbewegt wird;

Personenkahn: ein Spreewaldkahn, der der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;

schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie zum Beispiel Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Rammen, Krane;

Länge oder Breite eines Fahrzeugs: die Länge oder Breite gemessen über alles ohne bewegliche Teile;

schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie zum Beispiel Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;

Schwimmkörper: Flöße und andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind;

stillliegend: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

fahrend, in Fahrt befindlich oder während der Fahrt: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;

Funkellicht: ein Licht eines Fahrzeugs mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;

kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

Folge sehr kurzer Töne: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;

Fahrwasser: der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;

Fahrrinne: der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;

rechte oder linke Seite: die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers oder der Fahrrinne bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;

zu Berg oder Bergfahrt: auf Flüssen die Richtung zur Quelle und die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;

„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“, „starkes Licht“, „helles Licht, „gewöhnliches Licht“: ein Licht, dass der Bordlichter V-Bin entspricht;

Nacht: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

Tag: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

unsichtiges Wetter: ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;

Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeugs;

historisches Wasserfahrzeug: ein Originalfahrzeug oder ein vom Hersteller entsprechend gekennzeichneter einzelner Nachbau von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

schiffbare Landesgewässer:

isolierte Gewässer: die Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;

geografisch abgegrenzte Gebiete: Spree gemäß Nummer 22 und Ruppiner Gewässer gemäß Nummern 1, 6, 15 und 17 der Anlage 1 dieser Verordnung,

verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

§ 2 § 4