Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 22 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

(1) Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vorbeifahrt nach ISO 2922, 75 Dezibel (A) nicht übersteigen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 gelten die durch die Genehmigungsbehörde festgelegten Werte.

(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

§ 21 § 23