Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 22 Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
(1) Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vorbeifahrt nach ISO 2922, 75 Dezibel (A) nicht übersteigen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 gelten die durch die Genehmigungsbehörde festgelegten Werte.
(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.