Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 21 Manövrierfähigkeit
Jedes Fahrzeug muss seinem Verwendungszweck entsprechend ausreichend manövrierfähig sein.
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LSchiffVJedes Fahrzeug muss seinem Verwendungszweck entsprechend ausreichend manövrierfähig sein.