Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung

LSchiffV

§ 27 Abgasleitungen

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

§ 26 § 28