Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 27 Abgasleitungen
Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.