Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesschifffahrtsverordnung
LSchiffV§ 28 Kraftstoffbehälter
(1) Kraftstoffbehälter in Fahrzeugen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, sicher befestigt und wenn notwendig mit Schwallwänden ausgestattet sein.
(2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck und die Entlüftungsleitung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen müssen vom Steuerstand aus absperrbar sein. Mobile Kraftstoffbehälter müssen standfest, vor äußeren Einwirkungen geschützt und außerhalb des für Fahrgäste bestimmten Teils des Fahrzeugs untergebracht werden. Diese Forderungen gelten nicht für Sportboote mit CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15). Für Personenkähne gilt § 82.